Im Fokus

Rechtliche Betreuung von Menschen mit Behinderungen

„Unterstützung bedeutet nicht Stellvertretung“

© iStock/Daisy-Daisy

Eine rechtliche Betreuung ist für Personen gedacht, die Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten benötigen, zum Beispiel um einen Rentenantrag zu stellen. Ein*e Betreuer*in soll die betroffene Person bei der Entscheidungsfindung und -umsetzung unterstützen und darf grundsätzlich nur gemäß deren Wünschen und Willen handeln. Gleichwohl ist es immer noch möglich, eine rechtliche Betreuung gegen den Willen des betreuten Menschen zu bestellen und auch Entscheidungen gegen dessen Willen zu treffen.

Im März 2021 beschloss der Deutsche Bundestag eine Reform des Betreuungsrechts, die Anfang 2023 in Kraft tritt. Sabine Bernot und Jana Offergeld, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen der Monitoring-Stelle UN-BRK, geben Auskunft über die Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention für das deutsche Betreuungsrecht und die Chancen und Grenzen der aktuellen Reform.

Wer wird in Deutschland rechtlich betreut und wer übernimmt die Betreuung?

Sabine Bernot: Wenn eine Person Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten benötigt, dann kann in Deutschland eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden. Wenn beispielsweise junge Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung volljährig werden, können sie Unterstützungsbedarf in einzelnen Bereichen haben, etwa beim Mieten einer Wohnung und dem Abschluss der zugehörigen Verträge. Manchmal benötigen Menschen rechtliche Hilfe nach einem schweren Unfall, während einer psychosozialen Krise oder bei fortschreitender Demenz. Die rechtliche Betreuung soll aber nur dann bestellt werden, wenn keine anderen Hilfen den Unterstützungsbedarf decken können. Sie darf auch nur für diejenigen Aufgabenbereiche und den Zeitraum bestellt werden, in denen die betroffene Person tatsächlich Unterstützung braucht. Ein gut ausgebautes System von sogenannten anderen Hilfen, insbesondere sozialen Leistungen, ist also von herausragender Bedeutung, zumal dort keine rechtliche Vertretungsmacht eingeräumt wird. Gleichwohl ist aus menschenrechtlicher Perspektive auch hier, ebenso wie bei der rechtlichen Betreuung, darauf zu achten, dass Unterstützungsleistungen mit dem Willen der betroffenen Person und ohne Zwang, sei er formell oder auch informell, erfolgen.

Das Gesetz gibt der ehrenamtlichen Betreuung, insbesondere durch Familienangehörige, Vorrang. In der Praxis übernehmen Lebenspartner*innen, Eltern oder Kinder allerdings nur in etwas weniger als der Hälfte der Fälle die Betreuung. Die zweitgrößte Gruppe stellen Berufsbetreuer*innen dar, insbesondere Sozialpädagog*innen oder Rechtsanwält*innen.

Was bedeutet eine gesetzliche Betreuung für den Alltag?

Jana Offergeld: Eine rechtliche Betreuung kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Die betreute Person bleibt auch nach der Bestellung einer rechtlichen Betreuung voll geschäftsfähig, sie kann also weiterhin Verträge schließen, ihr Geld ausgeben, sich an Wahlen beteiligen, den Führerschein machen etc. Die betreuende Person darf zwar solche Rechtsgeschäfte stellvertretend für sie übernehmen, muss dies im Vorfeld jedoch mit ihr absprechen. Aktuelle Studien weisen allerdings darauf hin, dass viele betreute Personen Bevormundung und Fremdbestimmung erleben, zum Beispiel, wenn ihre rechtlichen Betreuer*innen über ihren Kopf hinweg entscheiden, ob beispielsweise eine medizinische Behandlung angemessen ist oder wo sie wohnen. Stellvertretende Entscheidungen sind jedoch nur in absoluten Ausnahmesituationen möglich – wenn eine akute Selbstgefährdung vorliegt und ein Gericht die rechtliche Handlungsfähigkeit der betreuten Person formell eingeschränkt hat. Hierin zeigt auch das reformierte Betreuungsrecht einen zentralen Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention, die generell keine stellvertretenden Entscheidungen durch Dritte vorsieht.

Was ist aus menschenrechtlicher Sicht erforderlich, um den Betroffenen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen?

Bernot: Ganz wichtig ist das Prinzip der Unterstützung: Die betreuende Person soll Entscheidungen nicht stellvertretend für die betreute Person treffen, sondern diese dabei unterstützen, eine ihren Wünschen und Präferenzen entsprechende Entscheidung selbst zu treffen und umzusetzen. Wichtig hierfür ist eine vertrauensvolle Beziehung, die einen ausreichenden persönlichen Kontakt und eine verständliche Kommunikation voraussetzt. Für den Fall, dass die betreuende Person sich nicht an den Wünschen und Willen der betreuten Person orientiert, sollte es niedrigschwellige und effektive Beschwerdemöglichkeiten geben. Ob eine unterstützte Entscheidungsfindung zustande kommt, hängt aber nicht allein von der Zusammenarbeit zwischen betreuender und betreuter Person ab, sondern auch vom weiteren sozialen Umfeld: Inwiefern nehmen beispielsweise Ärzt*innen oder Behörden den Menschen mit rechtlicher Betreuung und sein Selbstbestimmungsrecht ernst? Bestehen ausreichend Unterstützungsangebote für eine selbstbestimmte Lebensführung, etwa persönliche Assistenz?

In welchen Punkten hat die Reform des Betreuungsrechts Fortschritte gebracht? Und wo gibt es noch Handlungsbedarf?

Offergeld: Die Reform betrifft sowohl das Betreuungs- als auch das Vormundschaftsrecht und ist sehr umfassend. Es ist daher kaum möglich, die gesetzlichen Änderungen pointiert zusammenzufassen. Bezogen auf das Selbstbestimmungsrecht betreuter Menschen lässt sich vor allem Folgendes hervorheben: Die Vorgabe, sich am Wunsch und Willen der betreuten Person zu orientieren, wurde im neuen Gesetzestext noch einmal deutlich verschärft. Ein neuer § 1821 zu den Pflichten der betreuenden Person wurde eingeführt und der Begriff „Wohl“ gestrichen. Letzterer ließ sich missbräuchlich nutzen, um die Wünsche der betreuten Person zu umgehen. Die Beteiligung der betreuten Person am betreuungsgerichtlichen Verfahren wurde ebenfalls gestärkt. Allerdings blieb die Reform aus menschenrechtlicher Sicht unvollständig: Die Vorgaben bezüglich der Zwangsbehandlung und Unterbringung im Rahmen des Betreuungsrechts sowie der Sterilisation nicht einwilligungsfähiger Personen blieben nahezu unberührt. Gerade diese Vorgaben stehen aber im starken Kontrast zu den Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention.

Was macht die Monitoring-Stelle im Bereich des Betreuungsrechts?

Bernot: Die Monitoring-Stelle beobachtet und begleitet die Diskussion um die Vereinbarkeit des Betreuungsrechts mit der UN-BRK seit 2009. Menschenrechtlich fällt die rechtliche Betreuung in den Zusammenhang der „Gleichheit vor dem Recht“ und damit in den Kernbereich menschenrechtlicher Ansprüche.

Seit 2019 bietet die Monitoring-Stelle im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Informationsveranstaltungen für Betreuungsrichter*innen und Rechtspfleger*innen an und führt Multiplikator*innen-Schulungen für Personen mit Unterstützungsbedarf, Betreuer*innen, Mitarbeitende der Betreuungsbehörden und -vereine und weitere Interessierte durch.

Am 11. November 2021 findet eine digitale Abschlussveranstaltung statt, bei der Bundesverfassungsrichter Prof. Andreas Paulus die Keynote übernimmt und ein hochkarätig besetztes Panel über die Betreuungsrechtsreform diskutiert.

(H. Gläser, Oktober 2021)

Zentrale Forderungen

Unterstützte Entscheidungsfindung

  • Die unterstützte Entscheidungsfindung muss allen offenstehen und erschwinglich oder kostenlos sein. Sie muss auf dem Willen der betroffenen Person beruhen.
  • Selbst gewählte Unterstützungspersonen sind anzuerkennen und Verfahren zur Überprüfung von Unterstützungspersonen sind zu gewährleisten.
  • Die unterstützte Person muss jederzeit das Recht haben, die Unterstützung zu beenden, zu ändern oder ganz abzulehnen.
  • Unterstützung darf nicht zur Einschränkung von Rechten führen.
  • Unterstützung darf nicht von der Beurteilung der geistigen Fähigkeit abhängig gemacht werden. Der Kommunikationsmodus einer Person darf kein Hindernis sein.


Siehe dazu Information zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Materialiensammlung aus den Multiplikator*innen-Schulungen im Rahmen des Projekts „Menschenrechte in der betreuungsgerichtlichen Praxis: die UN-Behindertenrechtskonvention“

Informationen zur UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) konkretisiert die allgemeinen Menschenrechte, darunter auch die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte, für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Seit 2009 ist sie geltendes Recht in Deutschland und muss von allen staatlichen Stellen umgesetzt werden.

Die UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache

Text in Leichter Sprache: Dieser Text erklärt die Vereinbarung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Leichter Sprache. Jede Person soll diese wichtigen Rechte für Menschen mit Behinderung verstehen können.

Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache

Information zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 1

Die 1. Allgemeine Bemerkung des UN-Fachausschusses über die Rechte von Menschen mit Behinderungen befasst sich mit Artikel 12 und dem Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht. Sie formuliert zentrale menschenrechtliche Verpflichtungen, die auch für das Betreuungsrecht in Deutschland wichtig sind.

Information zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Studie der UN-Sonderberichterstatterin für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Die thematische Studie zum Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht bietet den Staaten eine Orientierungshilfe dafür, wie sie dieses Recht für Menschen mit Behinderungen gewährleisten können. Dabei wird dem Prozess der Reform der Gesetzgebung zur Rechts- und Handlungsfähigkeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Thematische Studie der Sonderberichterstatterin für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zur gleichen Anerkennung vor dem Recht (PDF, 264 KB, nicht barrierefrei)

Vortrag: Erwachsenenschutz, Vormundschaft und Betreuung aus menschenrechtlicher Behinderungsperspektive

In ihrem Vortrag auf dem 4. Weltkongress zum Betreuungsrecht 2016 erörtert Prof. Dr. Degener, damalige Vorsitzende des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Vorgaben von Artikel 12 UN-BRK und das Konzept der Unterstützten Entscheidungsfindung.

Vortrag: Erwachsenenschutz, Vormundschaft und Betreuung aus menschenrechtlicher Behinderungsperspektive (PDF, 65 KB, nicht barrierefrei)

Informationen zur Betreuungsrechtsreform

Synopse BGB - Betreuungsrecht

Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ergeben sich ab dem 01. Januar 2023 Änderungen im materiellen Betreuungsrecht. In der Synopse werden die bisherigen verfahrensrechtlichen und zukünftigen Regelungen gegenübergestellt.

Synopse BGB - Betreuungsrecht (PDF, 720 KB, nicht barrierefrei)

Synopse Betreuungs- und Unterbringungsverfahren

Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ändern sich am 01. Januar 2023 auch die gesetzlichen Vorgaben zu gerichtlichen Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. In der Synopse werden die bisherigen und zukünftigen verfahrensrechtlichen Regelungen gegenübergestellt.

Synopse Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (PDF, 385 KB, nicht barrierefrei)

Informationen zur Unterstützten Entscheidungsfindung

Unterstützte Entscheidungsfindung

Die Broschüre „Unterstützte Entscheidungsfindung leicht und gut gemacht“ dient als Hilfestellung für selbstbestimmte Entscheidungen mit oder ohne Unterstützung. Sie wurde von der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e.V. (ISL) herausgegeben.

Unterstützte Entscheidungsfindung. Leicht und gut gemacht (PDF, 3 MB, nicht barrierefrei)

Unterstützte Entscheidungs-Findung in Leichter Sprache

Text in Leichter Sprache: Dieses Info-Heft ist für Menschen, die etwas entscheiden müssen und ihre Unterstützungs-Personen. Im Heft stehen Infos und Ideen zum Thema: So kann ich mich gut entscheiden.

Unterstützte Entscheidungs-Findung in Leichter Sprache (PDF, 7 MB, nicht barrierefrei)

Unterstützte Entscheidungs-Findung. Ein Mitmach-Heft in Leichter Sprache

Text in Leichter Sprache. Dieses Mitmach-Heft ist für Menschen, die etwas entscheiden müssen und ihre Unterstützungs-Personen. Im Heft stehen Fragen. Die Fragen helfen dabei, eigene Entscheidungen zu treffen.

Unterstützte Entscheidungs-Findung. Ein Mitmach-Heft in Leichter Sprache (PDF, 3 MB, nicht barrierefrei)

Quellen und Literaturverzeichnis zu der Broschüre „Unterstützte Entscheidungsfindung“

Das Quellen- und Literaturverzeichnis zur ILS-Broschüre „Unterstützte Entscheidungsfindung Leicht und gut gemacht“ enthält alle in der Broschüre verlinkten zusätzlichen Informationen.

Quellen und Literaturverzeichnis Broschüre Unterstützte Entscheidungsfindung (PDF, 126 KB, nicht barrierefrei)

Online-Fragesammlung „Mitbestimmen“

Die Online-Fragesammlung soll die Mitbestimmung von erwachsenen Menschen mit Behinderungen oder psychischen Beeinträchtigungen in Organisationen und Kommunen verbessern und dient als Arbeitshilfe für partizipative Entscheidungsprozesse. Sie wurde in einem partizipativen Prozess unter  Zusammenarbeit des Instituts Mensch Ethik Wissenschaft und dem Bundesverband evangelischer Behindertenhilfe e.V. entwickelt.

www.fragensammlung-mitbestimmen.de

Präsentationen aus den Schulungen

Input Sabine Bernot: Artikel 12 UN-BRK. Gleiche Anerkennung vor dem Recht

Die gleiche Anerkennung vor dem Recht ist eine zentrale Voraussetzung, um die Freiheiten der anderen Menschenrechte nutzen zu können und wirkt in alle Lebensbereiche. Artikel 12 UN-BRK fordert, dass Menschen mit Behinderungen ihre rechtliche Handlungsfähigkeit gleichberechtigt mit anderen ausüben können und dabei bei Bedarf angemessene Unterstützung erfahren. In der Präsentation werden die sich daraus ergebenen staatlichen Verpflichtungen erläutert.

Präsentation: Artikel 12 UN-BRK.Gleiche Anerkennung vor dem Recht (PDF, 500 KB, nicht barrierefrei)

Input Thomas Künneke: Artikel 19 UN-BRK und deren Auswirkungen im Betreuungsrecht

Entlang Artikel 19 UN-BRK haben Menschen mit Behinderungen ein Recht auf selbstbestimmtes Leben und Inklusion in der Gemeinschaft. Sie sollen wie alle Menschen selbst darüber entscheiden können, wo und mit wem sie leben. In der Präsentation wird der Frage nachgegangen, inwiefern eine rechtliche Betreuung eine selbstbestimmte Lebensführung fördert oder prinzipiell im Widerspruch hierzu steht.

Präsentation: Artikel 19 UN-BRK und deren Auswirkungen im Betreuungsrecht (PDF, 227 KB, nicht barrierefrei)

Input Jana Offergeld: Artikel 14 UN-BRK. Freiheit und Sicherheit der Person

Entlang Artikel 14 UN-BRK darf das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigen. Nach deutschem Recht ist eine Zwangsunterbringung auf Grundlage des Betreuungsrecht oder der psychiatrischen Ländergesetze aber derzeit noch möglich. Die Präsentation stellt die relevanten Normen der UN-BRK vor und nennt Beispiele für zwangsvermeidende Unterstützungsansätze.

Präsentation: Artikel 14 UN-BRK. Freiheit und Sicherheit der Person (PDF, 410 KB, nicht barrierefrei)

Input Julia Lippert: Artikel 25 UN-BRK Gesundheit

Artikel 25 der Konvention bekräftigt das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit und fordert eine barriere- und diskriminierungsfreie Gesundheitsversorgung aller Menschen mit Behinderungen. In der Präsentation werden diesbezüglich bestehende Herausforderungen und notwendige Voraussetzungen illustriert.

Präsentation: Artikel 25 UN-BRK Gesundheit (PDF, 246 KB, nicht barrierefrei)

Input Sabine Bernot: Einzelne Aspekte der Betreuungsrechtsreform aus Sicht der UN-BRK

Am 1. Januar 2023 tritt die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. In der Präsentation werden die wichtigsten Änderungen im Hinblick auf die Wahrung der Selbstbestimmung betroffener Menschen skizziert.

Präsentation: Einzelne Aspekte der Betreuungsrechtsreform aus Sicht der UN-BRK (PDF, 498 KB, nicht barrierefrei)

Unterstütze Entscheidungsfindung: Kriterien des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderung

Abbildung aus dem Menschenrechtsbericht 2021 © DIMR / webersupiran

Ansprechpartner*in

© DIMR/B. Dietl

Dr. Sabine Bernot

Wissenschaftliche Mitarbeiterin
(abwesend bis Sommer 2024)

Telefon: 030 259 359 - 448

E-Mail: bernot(at)institut-fuer-menschenrechte.de

© DIMR/B.Dietl

Dr. Jana Offergeld

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Telefon: 030 259 359 - 244

E-Mail: offergeld(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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